Zertifizierung oder Lizensierung

Das Mediationsgesetz (MediationsG) regelt bereits seit 2012 die Mediationsausbildung. Es unterscheidet zwischen einfachen und zertifizierten Mediatoren/Mediatorinnen. Am 1.9.2017 trat die Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz in Kraft und wurde ganz aktuell am 1. März 2024 zum zweiten Mal novelliert.

Seit dem 1. März 2024 gibt es wesentliche Änderungen:

  • Gesamtumfang: Der Umfang des Ausbildungslehrgangs zur zertifizierten Mediator*in beträgt nun mindestens 130 Präsenzzeitstunden, anstatt wie bisher 120 Stunden.
  • 60% Präsenz: Neu ist, dass bis zu vierzig Prozent (40%) der Ausbildung virtuell durchgeführt werden kann, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Trainer*innen mit den Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
  • Fünf Supervisionen: Ebenfalls neu ist, dass sich die Ausbildung jetzt aus einem Ausbildungslehrgang und fünf (5) supervidierten Mediationen zusammensetzt, die die Ausbildungsteilnehmenden jeweils als Mediatorin oder Co-Mediatorin durchzuführen haben.
  • Zeitraum für Supervisionen: Die fünf supervidierten Mediationen, die von eine/r Supervisor*in zu bestätigen sind, müssen spätestens drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung durchgeführt sein. Die Supervisionen können auch in Form von Gruppensupervisionen durchgeführt werden.
  • Bescheinigung: Die Bescheinigung über den Abschluss der Ausbildung (und damit die Berechtigung, sich als zertifiziert zu bezeichnen) darf erst ausgestellt werden, wenn die Ausbildung beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind.
  • Fortbildungen: Auch zukünftig muss die /der zertifizierte Mediator*in nach Abschluss der Ausbildung alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und – um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung fristgerecht erfüllt wurde – sich dies bei der Ausbildungseinrichtung einmalig bescheinigen lassen.
  • Bestandsschutz: Für diejenigen, die ihre Ausbildung zur zertifizierten Mediator*in bis einschließlich 31. Dezember 2023 begonnen oder abgeschlossen haben, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Sollten Sie Mitglied beim Bundesverbandes MEDIATION e.V. (BM) sein, können Sie sich gemäß den Standards und Ausbildungsrichtlinien für Mediation des BM e.V. lizensieren lassen. Die Anforderung des BM e.V. liegen allerdings deutlich über denen des Mediationsgesetzes.

 Mit der Lizenzierung als MediatorIn BM wird die Berechtigung erworben, den Zusatz „Mediator BM“ bzw. „Mediatorin BM“ im Geschäftsverkehr zu verwenden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der aktuellen Broschüre STANDARDS UND AUSBILDUNGSRICHTLINIEN. Diese enthält auch das Antragsformular, die Checkliste und den Leitfaden zur Dokumentation einer Mediation.

Für die Lizensierung sind unter anderem folgende Nachweise zu erbringen:

  • Gesamtumfang: Der Umfang der Jahresausbildung umfasst mindestens 200 Zeitstunden Mediationsausbildung bei vom BM e.V. anerkannten AusbilderInnen (u.a. Seminare, Supervision, Intervision).
  • Mediationen: Mindestens fünf Mediationen sind erforderlich.
  • Dokumentation: Die fünf Mediationen müssen anhand des entsprechenden Leitfadens dokumentiert werden.
  • Netzwerken: Die Mitarbeit in einem Netzwerk von Mediator*innen (Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Intervision, Netzwerkarbeit) ist nachzuweisen.